Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

 

In Österreich gibt es eine Selbstbindung der Bundesregierung und einiger Landesregierungen, die Strategie des Gender Mainstreaming zu verfolgen. Basis dieser Selbstbindung sind folgende Gesetze und Richtlinien der Europäischen Union sowie nationale Grundlagen:

 

EU

 

Vertrag von Amsterdam/Artikel 2 und 3 – Gender Mainstreaming Prinzip

Vertrag von Amsterdam/Artikel 141 - Lohngleichheit

Richtlinie (RL)  75/117/EWG – Lohngleichheit

RL 76/207/EWG – Gleichbehandlung

RL 92/85/EWG – Mutterschutz

RL 96/97/EG – Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

RL 97/80/EG – Beweislast

RL 2002/73/EG - Gleichbehandlungsrichtlinie (neu)

Empfehlung der Kommission 92/131/EWG – Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz

Empfehlung des Rates 84/635/EWG – Frauenförderungsempfehlung

Empfehlung des Rates 92/241/EWG – Kinderbetreuungsempfehlung

*

 

Österreich

 

Österreichische Bundesverfassung – Artikel 7

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

BGBI Nr. 66/2004 Gleichbehandlungsgesetz

BGBI Nr. 443/1982 – UN Konvention gegen die Diskriminierung der Frauen

BGBI Nr. 206/2000 – Fakultativprotokoll zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau

*

Ministerratsbeschluss vom 1. Juli 2000 über die Einrichtung der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming (IMAG GM)

Ministerratsbeschluss vom 3. April 2002 über ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung von Gender Mainstreaming für die nächsten Jahre

Ministerratsbeschluss vom 9. März 2004 zur Implementierung von Gender Mainstreaming in Fortsetzung der bisherigen Beschlüsse **

 

 

Auch auf Ebene der Bundesländer wurden rechtliche Grundlagen zur Umsetzung von Gender Mainstreaming geschaffen wie zum Beispiel im Landesgleichbehandlungsgesetz der Steiermark.

 

Einrichtungen der öffentlichen Hand kommt die Rolle zu, politische Entscheidungen in ihrem Handeln umzusetzen. Für privatwirtschaftliche Unternehmen gibt es im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern (wie zum Beispiel in Schweden) in Österreich keine Verpflichtung für die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu werden. Dennoch können Gesetze und Richtlinien auf EU-Ebene, denen sich Österreich als EU-Mitglied verpflichtet hat, sowie die nationalen Grundlagen, sehr wohl eine Rolle im unternehmerischen Handeln spielen. Im Rahmen von öffentlichen Aufträgen bzw. Förderungen ist die Verankerung von Gender Mainstreaming in Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen ein Kriterium. Diesen Bedingungen zu entsprechen bzw. sich in diesem Rahmen als Expertin/Experte hervorzuheben, kann entscheidende Wettbewerbsvorteile bringen!

 

*Zusammenstellung aus: Baur/Fleischer/Schober, Gender Mainstreaming in der Arbeitswelt, Grundlagenwissen für Projekte, Unternehmen und Politik, StudienVerlag, Innsbruck 2005

**der Link IMAG GM – siehe rechte Spalte – enthält eine genauere Beschreibung dieser Ministerratsbeschlüsse